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Die Grundsteuer wird von jedem
Grundstückseigentümer erhoben. Die Grundsteuer A ist für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für
unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen.
Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und
erstellt Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem
Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag.
Grundsteuerbescheide gelten bis zur nächsten Änderung, also auch für
mehrere Jahre.
Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres maßgebend. Ein Eigentumswechsel während des Jahres wirkt
sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass der
Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat.
Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im
Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich verrechnet werden.
Die Grundsteuer ist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils zu
einem Viertel fällig. Auf Wunsch kann die Grundsteuer zum 01.07. in
einem Jahresbetrag bezahlt werden. Der Antrag muss bis spätestens 15.11.
des Vorjahres gestellt sein.
Ansprechpartner/innen: Finanzverwaltung Frau Kellermann
Telefon.: 036841 / 34720 Fax: 036841 / 34730 Email:
steuern@schleusingen.de |