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Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens
folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am
1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit
diesem Tag. Wer im Gebiet der Gemeinde einen über drei Monate alten Hund
hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder
nachdem der Hund steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich
anzuzeigen. Nach Anmeldung wird die Steuer von der Gemeinde durch
Steuerbescheid festgesetzt. Gleichzeitig erhält der Hundehalter eine
Steuermarke, welche Eigentum der Stadt bleibt. Die Steuermarke muss gut
sichtbar am Halsband des Hundes befestigt werden.
Das Ende der
Hundehaltung z. B. durch Wegzug, Veräußerung oder Tod, ist der Stadt
ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird der Hund
veräußert, ist der Name und die Anschrift de Erwerbers anzugeben. Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Hundehaltung beendet wird.
Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung für bestimmte Hunde (z. B. Blinden-
und Diensthunde) oder eine Steuerermäßigung (z. B. Zwingerhunde) gewährt
werden.
Gebühren/Kosten:
50,00 EUR für den ersten Hund
75,00 EUR für jeden weiteren Hund
3,00 EUR für die Hundesteuermarke bei Anmeldung
3,00 EUR für eine Ersatzhundesteuermarke
Antragstellung:
persönlich, online, telefonisch, schriftlich
Ansprechpartner/innen: Finanzverwaltung Frau Kellermann
Telefon.: 036841 / 34720 Fax: 036841 / 34730 Email:
steuern@schleusingen.de |